Oktober 2010

Informationen zum Bundesnaturschutzgesetz

Wichtige Fakten aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 40) in Kürze:

"Freie Natur":

Von dem Gesetz betroffen sind ausschließlich Pflanzmaßnahmen in der freien Landschaft.

Nicht betroffen:
  • der gesamte innerstädtische oder innerörtliche Bereich
  • Gebäude im Außenbereich und deren Umfeld (Siedlungen, Wochenendhäuser)
  • Golfplätze, Sportanlagen und Vergnügungsparks
  • Industriegebiete, Flughäfen etc.

Diese Bereiche unterliegen nicht der Genehmigungspflicht und können somit mit ganz "normalen" Pflanzen ohne Herkunftsbezeichnungen o. ä. bepflanzt werden.

Obstgehölze:

Für Sorten von Kulturobst gibt es keine gebietsheimischen Herkünfte im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Obstbäume für Streuobstwiesen oder Obstalleen in der freien Landschaft sind daher ohne jegliche herkunftsbezogene Zusätze auszuschreiben.

Übergangsfrist:

Bis zum 1. März 2020 gilt die gesetzliche Übergangsfrist. Innerhalb dieser Frist ist die Anpflanzung von nicht gebietsheimischen Gehölzen ohne Genehmigung erlaubt.

Haben Sie noch mehr Informationsbedarf? Rufen Sie uns an. Wir beantworten Ihre Fragen gern oder schicken Ihnen ausführliches Informationsmaterial zu.