Unsere Geschäftsbedingungen

Unter Zugrundelegung der Lieferungsbedingungen des Bundes deutscher Baumschulen (BdB). Mit Auftragserteilung gelten die Lieferungsbedingungen als anerkannt.

Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten ab unserer Baumschule für Pflanzen der Güteklasse A in Euro ohne Skonto- und Portoabzüge und ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die auf den Rechnungen gesondert aufgeführt wird.

Eingehende Aufträge, auch unserer Vertreter, gelten erst dann als von uns angenommen, wenn sie nach Eingang der Aufträge von uns schriftlich bestätigt worden sind. Falls innerhalb von 8 Tagen nach der Auftragsbestätigung kein Einspruch von Seiten des Bestellers erfolgt, gilt der Auftrag zu den Lieferungsbedingungen des gültigen Hauptkataloges auch von ihm als angenommen. Mündliche Abreden zwischen unseren Vertretern und dem Auftraggeber werden von uns nur dann anerkannt, wenn sie ebenfalls von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Bei persönlichen Aussuchen in der Baumschule haben die Listenpreise keine Gültigkeit.

3. Der Einzelstückpreis gilt bei Abnahme bis 9 Stück, der Zehnerstückpreis von 10 bis 49 Stück, der Hundertstückpreis beginnt bei Abnahme von 50 Stück, der Tausendstückpreis bei Abnahme von 500 Stück einer Sortierung innerhalb einer Art, Form oder Sorte, jedoch nur soweit hierfür in unsere Preisliste ein Zehnstück-, Hundertstück- bzw. Tausendstückpreis genannt ist.

4. Erfüllungsort ist Halstenbek, ausschließlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten gegen uns ist Pinneberg, in allen anderen Fällen nach unserer Wahl Pinneberg oder der Geschäftssitz des Kunden.

Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten bis zu Erfüllung sämtlicher, ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung. Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferte Ware bis zu deren Weiterveräußerung vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einpflanzt.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Wird die Ware vom Besteller vorher weiterveräußert, so tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäftes mit dem Lieferanten an diesen die künftige Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des nicht bezahlten Lieferpreises ab, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten bleibt trotz der Weiterveräußerung bestehen. Kosten von evtl. Inkasso und Intervention trägt der Besteller.

5. Alle Aufträge, bei denen keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, werden gegen Barzahlung bzw. unter Nachname ausgeführt. Bei Einräumung eines Zahlungszieles von 30 Tagen werden bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum eingehend 2 % Skonto auf den Nettorechnungsbetrag gewährt. Bei Zahlungsverzug müssen ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden.

Bei Zahlung mittels Akzepts gehen die Diskontspesen zu Käufers Lasten. Eventuelle Wünsche um Verlängerung sind uns spätestens 10 Tage vor Fälligkeit mitzuteilen. In diesem Falle ist jedoch immer eine angemessene Abschlagszahlung erforderlich.

Ausländische Zahlungsmittel werden, wenn nicht in ausländischer Währung fakturiert ist, nach dem am Zahlungstage notierten amtlichen Briefkurs der betreffenden Währung in Euro umgerechnet.

Unsere Vertreter sind nur berechtigt, Zahlungen irgendwelcher Art zu fordern oder anzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorlegen können.

6. Mit dem Erscheinen neuer Kataloge und Angebote verlieren die früheren ihre Gültigkeit.

7. Preisänderungen bleiben vorbehalten, sofern während der Gültigkeitsdauer des Kataloges eine Änderung der Kalkulationsgrundlage eintritt.

8. Wir sind berechtigt, die Lieferung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern, auch wenn der Auftrag von uns bereits angenommen und bestätigt worden ist, wenn sich später herausstellt, dass infolge schlechter Vermögensverhältnisse des Käufers der Anspruch auf Zahlung des Kaufwertes gefährdet ist. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung nicht nach, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer dem Käufer zu setzenden Frist von mindestens 8 Tagen vom Verkauf zurückzutreten. Wir sind ferner berechtigt, einen bereits abgeschlossenen Verkauf einseitig aufzulösen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus früheren Lieferungen bis zum Zeitpunkt der Ausführung des neuen Auftrages noch nicht nachgekommen ist. Ist der Auftrag bereits ausgeführt, so steht es uns frei, eingeräumte Zahlungstermine abzukürzen und sonstige zugesagte Vergünstigungen zu widerrufen.

9. Falls der Käufer eine Bestellung widerruft, welche vom Verkäufer angenommen worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weiteres 30 % des abbestellten Betrages als Schadensersatz zu fordern, ohne dass der Verkäufer diesen Schaden nachzuweisen hat. Nur wenn der Verkäufer mehr Schadenersatz fordert, wird er evtl. verpflichtet sein, den höheren Schaden nachzuweisen.

Versand, Verpackung und Termine

10. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Schäden, welche durch Frost oder andere Ursachen während des Transportes hervorgerufen sind, sind wir nicht haftbar.

Der Käufer hat genaue Versandvorschriften, insbesondere bezüglich der gewünschten Abladestelle, zu erteilen. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, den Versand nach bestem eigenen Ermessen auf dem uns am günstigsten erscheinenden Weg vorzunehmen, ohne damit eine Verantwortung zu übernehmen. Vereinbarte Liefertermine werden selbstverständlich möglichst innegehalten, jedoch können durch schlechte Wetterlagen wie Frost, Trockenheit, Regenfälle, durch Streik und dergl. Verzögerungen gelegentlich nicht ausgeschlossen werden.

11. Nachbestellungen können einem bereits vorliegenden Auftrag nur dann beigefügt werden, wenn diese mindestens 7 Tage vor Abgang der Sendung bei uns vorliegen. Abrufe müssen mindestes 7 Tage vor dem gewünschten Abhol- oder Abgangstermin bei uns vorliegen.

12. Die Verpackung wird von uns sachgemäß und sorgfältig ausgeführt und wird dem Besteller zu den Selbstkosten berechnet und braucht nicht zurückgenommen werden.

Transportversicherung

13. Um den Auftraggeber vor Transportschäden möglichst zu schützen, werden alle Sendungen und LKW-Transporte, soweit es sich nicht um Selbstabholung oder Anlieferungen unserseits handelt, von uns für den Transport versichert, wenn es die Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft zulassen, und zwar zu Lasten des Auftraggebers.

Die geringen Unkosten für Transportversicherung beseitigen weitgehend das Risiko, dass der Auftraggeber während des Transportes der Pflanzen tragen muss.

Sollen Sendungen nicht durch uns versichert werden, so muss uns dies bei Auftragserteilung resp. beim Abruf mitgeteilt werden.

Lieferpflicht und Gewährleistung

14. Gewähr für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer jedoch ausdrücklich die Übernahme einer Anwachsgewähr, so kann, sofern wir dazu bereit sind, hierfür ein besonderer Betrag in Rechnung gestellt werden.

15. Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zum Rechnungswert geleistet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht im Einzelfall besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind oder dem Lieferanten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Bei derartigen Ersatzforderungen muss der Schaden vom Käufer nachgewiesen werden.

Für alle aus Lieferpflicht und Gewährleistung evtl. entstehenden Forderungen wird Haftung in jedem Fall nur bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungswertes übernommen.

Bei Obstbäumen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Lieferung ab übernommen. Die Gewähr bei Beerenobst, Rosen und anderen Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Lieferung ab. Für die Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Gewähr übernommen Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant für die Echtheit der gelieferten Sorten Gewähr nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Lieferung.

16. Alle Bestellungen werden so vollständig wie möglich ausgeführt.

Wenn durch Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost-, Dürreschäden und durch andere Fälle höherer Gewalt sowie wegen Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung oder sonstiger vom Verkäufer nicht zu vertretender Behinderungen die Ausführung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht worden ist, so entfällt die Lieferungspflicht.

Mängelrügen

17. Mängelrügen haben ohne Verzug, spätestens innerhalb 5 Tagen nach Empfang der Ware, an uns direkt und nicht an unsere Vertreter zu erfolgen. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar geworden sind. Es ist nicht gestattet, von einer Warenart nur einen Teil der Lieferung zur Verfügung zu stellen oder Minderung des Kaufpreises hierfür zu verlangen, da jeder einzelne Posten der Rechnung als ein Ganzes zu betrachten ist.

Sortenersatz

18. Sortenersatz für fehlende Sorten in ähnlichen gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dieses im Auftrag nicht ausdrücklich verbeten ist.

Der Sortenersatz ist indessen nur erlaubt, wen sich der Auftrag auf mehrere Sorten erstreckt und die Stückzahl der Sorten nicht über 5 hinausgeht.

Muster und Maße

19. Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen. Es brauchen nicht alle Pflanzen der Lieferung genau wie die Probe auszufallen.

20. Maße sind, sofern es sich nicht um den Stammumfang handelt, nur annähernd angegeben. Kleine Abweichungen nach unten oder nach oben sind zulässig. Für alle Lieferungen sind die Güteklassen und Grundmaße des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) im Zentralverband des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues maßgebend.

Angebote

21. Angebote verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, rein netto ausschließlich Verpackungskosten ab Baumschule. Sie sind außerdem freibleibend d. h. Zwischenverkauf bis zum Auftragseingang müssen wir uns vorbehalten, weil laufend Bestellungen eingehen. Außerdem sind sie stets als geschlossenes Ganzes zu betrachten, so das die Herausnahme einzelner Posten jeweils unserer ausdrücklichen Zustimmung bedarf. Dies gilt besonders für die Angebote, die von uns "frachtfrei" kalkuliert worden sind.

Frachtangaben unsererseits sind stets unverbindlich. Treten bis zur Ausführung eines Auftrages zwischenzeitlich Frachterhöhungen oder sonstige Steigerungen der Unkosten ein, so sind wir berechtigt, dies bei der endgültigen Preisstellung zu berücksichtigen. Bei Frankopreisen sind wir nicht zur Vorlage der Fracht verpflichtet.

Züchterschutz

22. Rosensorten, die resp. deren Züchtungsverfahren unter Patent- oder Sortenschutz stehen bzw. dazu angemeldet sind oder deren Name, unter dem wir sie in den Verkehr bringen, warenzeichenrechtlich geschützt ist, werden von uns mit einem Neuheiten Schutzetikett besonders gekennzeichnet. Der Kauf von warenzeitlichrechtlich und patentrechtlich geschützten Rosensorten verpflichtet dazu, diese geschützten Sorten nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der Sortenschutzinhaber in Katalogen, gedruckten Angebotslisten oder dergl. aufzunehmen, die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf von Rosenpflanzen und Rosenaugen ins Ausland zu unterlassen. Der Käufer verpflichtet sich, in Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern auf zuerlegen. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Käufer für die gekauften geschützten Rosensorten selbst Lizenznehmer ist.